Die Satzung der BauFaK § 1 Die Fachtagung der Studenten und Studentinnen des Bauingenieurwesens trägt den Namen Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (BauFaK). Sie ist die Nachfolgeorganisation der Bundesfachschaftenkonferenz (BUFAK). § 2 Die BauFaK setzt sich aus interessierten Vertreter und Vertreterinnen und Mitgliedern der Fachschaften Bauingenieurwesen aller Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen, Gesamthochschulen und vergleichbaren Einrichtungen zusammen. § 3 Die BauFaK findet einmal pro Semester statt; sie tagt öffentlich. § 4 Die BauFaK befasst sich mit hochschul-, sowie allgemeinpolitischen und studienrelevanten Themenbereichen. Einzelne Themen werden in Arbeitskreisen diskutiert und für das Plenum vorbereitet. Sie dient dem Sammeln von Informationen zu diesen Problemkreisen und tritt mit Resultaten gegebenenfalls an die Öffentlichkeit. § 5 Die Fachschaft, welche die BauFaK veranstaltet, legt den Programm-Ablauf der Konferenz fest und erarbeitet ein Protokoll der Veranstaltung. Sie stellt davon allen bekannten Baufachschaften, den Dekanaten, dem Fakultätentag und dem Fachbereichstag Exemplare zu. § 6 Das BauFaK Plenum setzt sich aus allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen zusammen. Es ist das beschlussfassende Gremium der BauFaK. Es wählt die Vertreter und Vertreterinnen für den Fakultätentag, Fachbereichstag, die Hochschulrektorenkonferenz und ähnliche Gremien. Das Plenum bestimmt die Veranstaltungsorte der BauFaK. Der Ständige Ausschuss der Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (StAuB) vertritt die BauFaK in der Öffentlichkeit. Der StAuB wird auf jeder BauFaK neu gewählt. Er besteht aus drei bis fünf Bauingenieurstudenten und -studentinnen, die an mindestens drei verschiedenen Hochschulen studieren. Dabei sollten die verschiedenen Hochschulformen berücksichtigt werden. Er tagt öffentlich, mindestens zweimal im Semester. Der StAuB ist an die Weisungen des Plenums gebunden, kann jedoch bei gegebenen Veränderungen eigenverantwortlich handeln. Die Entscheidung darüber muss im Konsens fallen. Der StAuB gibt Informationen umgehend an die Fachschaften weiter. Auf jeder BauFaK ist ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der StAuB ist Unterzeichner der Veröffentlichungen der BauFaK. Der StAuB wird gemäß der gültigen Wahlordnung gewählt. § 7 Jede anwesende Fachschaft hat 7 Stimmen, jedoch nicht mehr als die Anzahl ihrer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der BauFaK. Stimmen können nicht übertragen werden. Bei Personenwahlen werden die Kandidaten und Kandidatinnen einzeln gewählt. Einfache Mehrheit ist ausreichend. Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen sich dem Plenum persönlich vorstellen; bei Wiederwahl sind Ausnahmen möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der im Plenum anwesenden Stimmen gefasst. Öffentliche Stellungnahmen benötigen zur Annahme eine absolute Mehrheit der im Plenum anwesenden Stimmen. Satzungsbeschlüsse/-änderungen können nur gefasst werden, wenn 50 % der auf der BauFaK vorhandenen Stimmen im Plenum anwesend sind. Sie müssen mit Zweidrittelmehrheit gefällt werden. § 8 Die Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (BauFaK) gibt sich als Geschäftsordnung die auf der 67. BauFaK in Leipzig beschlossene Fassung vom 20. Mai 2006. Schlussbestimmungen: Die Satzung wurde anlässlich der BauFaK '96 in Aachen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen am 20. Mai 1996 beschlossen und angenommen. Die Satzung wurde auf der 65. BauFaK in Essen am 28. Mai 2005 überarbeitet und ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen. Die vorliegende Satzung wurde auf der 72.BauFaK in Essen überarbeitet und ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen. Diese Satzung setzt alle bisherigen außer Kraft. Sie trat zum 01.November 2008 in Kraft. |